Online-Tool BFSG Check

Gratis Online-Tool BFSG Check

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, betrifft viele B2C-Webseiten und Online-Shops. Der Aufwand, diese barrierefrei zu verbessern, ist mitunter enorm. Ist die eigene Webseite betroffen?

Das Gesetz ist nicht einfach zu lesen, was wird genau erfasst und was nicht? Gerade "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" zudem sind unpräzise formuliert.
Daher haben wir folgenden Quick-Check gebaut, der mit verständlichen Fragen und Antworten durch den Prozess führt. Anwaltlich geprüft. 👇🏼

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG Check

Der BFSG Check ist ein Test, welcher die wesentlichen Kriterien des Anwendungsbereiches in vereinfachter Form überprüft. Erklärungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe werden für eine bessere Verständlichkeit vereinfacht und reduziert.
Rechtlich verbindlich kann das Ergebnis des Selbsttests daher nicht sein.

Fußnoten - Erläuterungen

  1. § 1 Abs. 3 BFSG regelt den Dienstleistungsbereich.
  2. Nach § 1 Abs. 3 BFSG greift das BFSG im Dienstleistungsbereich (inkl. Online-Shops, siehe folgende Fußnote) nur gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Dazu muss klar und eindeutig ersichtlich sein, dass Verbraucher (B2C, D2C) ausgeschlossen sind, sich das Angebot nur an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB richtet.
  3. § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG spricht von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das ist in § 2 Nr. 26 BFSG definiert und erfasst auf jeden Fall alle Webseiten, Online-Shops, Apps, über die direkt online ein Vertrag (Kauf, Buchung, etc.) zustande kommen kann.
  4. § 2 Nr. 26 BFSG erweitert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG auch auf elektronische Dienstleistungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags (elektronisch) erbracht werden, wie Terminreservierungen. Die Abgrenzung kann durch den weiten Wortlaut im Einzelfall schwierig werden. Jede geschäftliche B2C-Webseite mit digitalen Buchungsfunktionen für eine individuelle, konkrete Anfrage dürfte diese Kriterien erfüllen. Rein informative Webseiten mit nur allgemeinen Kontaktdaten dürften dagegen nicht ausreichen.
  5. § 3 Abs. 3 S. 1 BFSG in Verbindung mit § 2 Nr. 17 BFSG schließt im sogenannten Dienstleistungsbereich inkl. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ wie Onlineshops (nicht für die Produkte selbst) Kleinstunternehmen aus. Das sind die Kriterien für die Einstufung als Kleinstunternehmen. Die Berechnung der Mitarbeiterzahl richtet sich vereinfacht nach sogenannten Jahresarbeitseinheiten.
  6. Es gibt noch einige Ausnahmen wie für Webseiten, die als unveränderbare Archive gelten oder Bereiche bei Karten-Diensten nach § 1 Abs. 4 BFSG. Auch könnte teilweise eine unverhältnismäßige Belastung nach § 17 BFSG mit Anlage 4 BFSG ausnahmsweise in Betracht kommen. Dazu gelten für wenige, spezifische Dienstleistungen und Produkte auch längere Fristen, vgl. § 38 BFSG.
  7. § 1 Abs. 2 BFSG listet spezifische Produktarten auf, die unter das BFSG fallen. Das sind vereinfacht Produkte mit einem interaktiven Display.
  8. § 1 Abs. 3 Nr. 4 BFSG betrifft E-Books und hierfür bestimmte Software.
  9. § 1 Abs. 3 Nr. 3 BFSG umfasst Bankdienstleistungen für Verbraucher. Der Verbraucherhinweis ist übrigens teleologisch überflüssig.
  10. § 1 Abs. 3 Nr. 1 BFSG.
  11. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG umfasst Webanwendungen, elektronische Tickets, Reiseinformationen und Selbstbedienungsterminals von Personenbeförderungsdiensten. Lokale städtische, kommunale Anbieter sind teilweise ausgenommen.
  12. § 1 Abs. 2 Nr. 5 BFSG.
  13. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BFSG spricht von Hardwaresysteme(n) für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme.
  14. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BFSG spezifiziert Selbstbedienungsterminals weiter, wie für Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten.
  15. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 BFSG spricht von Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.

Version 1.3, Stand: 22.01.2025

FAQ Häufige Fragen und Irrtümer

Für wen gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören insbesondere:

  • Hersteller, Händler und Importeure von Produkten mit digitaler Bedienung, wie Computer, Geldautomaten, E-Books oder Fahrausweisautomaten.
  • Dienstleistungserbringer, die digitale Angebote bereitstellen, z. B. Webseiten, Online-Shops (E-Commerce), elektronische Tickets oder mobile Anwendungen (Apps).

Für welche Webseiten gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet bestimmte Webseiten zur Barrierefreiheit. Dazu gehören Branchen-Webseiten von Banken, Online-Banking, Personenbeförderungsdienste im überregionalen Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr sowie Telekommunikationsdienste.

Zudem gilt das Gesetz für Webseiten im elektronischen Geschäftsverkehr, darunter Online-Shops, E-Commerce-Angebote und Online-Buchungen (z. B. Hotel- und Reisebuchungen, Gutscheinbestellungen). Auch elektronische Dienstleistungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers zur Vertragsabwicklung erbracht werden, können unter das Gesetz fallen. Die genaue Abgrenzung obliegt der Rechtspraxis.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

​Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen verbessern soll. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote, wie Websites, mobile Anwendungen und elektronische Dienstleistungen, barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu fördern.

Wann tritt das BFSG in Kraft?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft. Es gilt für bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 (also ab 29. Juni 2025) in den Verkehr gebracht werden bzw. erbracht werden.

Für wen gilt das BFSG nicht, welche Ausnahmen gibt es?

Das BFSG gilt nicht für private und rein geschäftliche (B2B) Angebote, sofern klar erkennbar ist, dass sie sich ausschließlich an Unternehmen richten.

Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro sind von der Barrierefreiheitspflicht für Dienstleistungen (einschließlich Onlineshops) ausgenommen. Produkte hingegen müssen unabhängig von der Unternehmensgröße barrierefrei sein.

Zusätzliche Ausnahmen können sich durch eine unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende Veränderung ergeben. Unternehmen, die keine relevanten Dienstleistungen oder Produkte gemäß § 1 BFSG anbieten, unterliegen nicht dem Gesetz.

Wann erfüllt man "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr"?

Das BFSG definiert elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Nr. 26 BFSG) als Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten oder mobile Anwendungen angeboten und auf individuelle Verbraucheranfrage im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag elektronisch erbracht werden.

Doch was bedeutet das nun konkret? Als Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gelten:

  • Online-Verkauf und Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob die Lieferung online oder offline erfolgt.
  • Digitale Kommunikationstools auf B2C-Websites, z. B. Anfrageformulare für individuelle Anfragen oder Online-Buchungstools (z. B. Friseur-Terminbuchungen).
  • Webseiten oder mobile Apps, die Buchungen und Zahlungen ermöglichen (laut Gesetzesbegründung).

Nicht vom BFSG erfasst sind rein informative Webseiten ohne Bestell-, Buchungs- oder Zahlungsfunktionen.

Die genaue Abgrenzung bleibt allerdings noch unklar und wird erst durch Behörden und Gerichtsentscheidungen konkretisiert.

Muss die gesamte Webseite barrierefrei sein oder nur Teile?

Das BFSG unterscheidet nicht zwischen „teilweise barrierefrei“ oder „nicht barrierefrei“ – ein Bereich ist entweder barrierefrei oder nicht.

Allerdings muss nur der Teil einer Webseite barrierefrei sein, der unter das BFSG fällt. Wenn eine B2B-Webseite einen abgrenzbaren B2C-Online-Shop enthält, müsste nur dieser Shop-Bereich barrierefrei gestaltet werden.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt jedoch, auch den Einstieg und die Navigation barrierefrei zu gestalten, um den Zugang zum betroffenen Bereich zu ermöglichen. Das betrifft auch redaktionelle Inhalte wie Blogs oder Magazine, sofern sie nicht unmittelbar auf den Vertragsabschluss mit Verbrauchern abzielen.

Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?

Die Einhaltung des BFSG wird von Marktüberwachungsbehörden überprüft. Verstöße können zu Bußgeldern und im schlimmsten Fall zur Abschaltung von Webseiten oder Online-Shops führen.

Da viele BFSG-Regeln als Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG gelten, sind Verstöße zudem wettbewerbswidrig. Unternehmen können daher von Mitbewerbern oder anerkannten Behindertenverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.

Ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit Pflicht?

Ja, wenn eine Anwendung barrierefrei sein muss, ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit verpflichtend (§§ 14, 28 BFSG, Anlage 3). Diese Erklärung selbst muss ebenfalls barrierefrei sein. Die Erklärung muss gut sichtbar platziert werden, z. B. in den AGB oder zusammen mit Impressum und Datenschutzerklärung.

Themen dieser Seite:
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